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Die Familienstiftung als Vermögensschutz mit geordneten Verhältnissen
Die Familienstiftung ist in Deutschland ein gängiges Modell bei der Nachlassregelung von Unternehmern. Seit der Anpassung im Stiftungsrecht 2002 lassen sich damit entsprechende Konstellationen bilden, die den Fortbestand von Vermögen sichern. Dabei gilt als Vermögen neben den typischen Geld- und Depotbeständen auch der Wert eines Unternehmens.
Auch dieser kann in eine Stiftung vom Unternehmer eingebracht werden. In der Satzung der Stiftung, die bei der Gründung zu verfassen ist, kann dann darüber bestimmt werden, wer wann und wie von den Erträgen entsprechend partizipiert. Damit lässt sich zwar nicht die gesetzliche Erbreihenfolge ausstechen, dennoch kann der Stifter sein zu Lebzeiten erwirtschaftetes Vermögen vor Streitigkeiten und Zerschlagung schützen.
Stiftungen ohne gemeinnützigen Zweck
Große Unternehmen in der deutschen Wirtschaftswelt fungieren als Stiftung, beispielsweise die Schwarz Stiftung, zu der die Discounterkette Lidl gehört. Während im Erbfall das Vermögen per gesetzlicher Erbfolge unter den Berechtigten verteilt wird, kann der Stifter einer Familienstiftung über die Verwendung seines Vermögens bestimmen.
Stiftungen gelten dabei vor dem deutschen Recht als eigenständige rechtliche Person. Somit ist es den Erben unmöglich daran Anteile oder ähnliches zu haben. Vielmehr partizipieren sie nur an den festgeschriebenen Ausschüttungen der Familienstiftung.
Mit der Errichtung einer Familienstiftung hat der Stifter entsprechendes Vermögen einzubringen. Stiftungen ohne Vermögen können nicht gegründet werden. Im Rahmen der Gründung ist dabei in der Satzung der Zweck der Stiftung festzuhalten.
Fragestellungen zum Zweck der Familienstiftung
Grundsätzlich muss hier im ersten Schritt bestimmt werden, welche Mittel der Familienstiftung zur Verfügung stehen. Bringt der Unternehmer an dieser Stelle sein Unternehmen ein, muss zudem die Rolle der Stiftung im Unternehmen geklärt werden.
Zusätzlich muss das Ziel und der Zweck der Familienstiftung klar beschrieben werden. Häufig wird hier bei der Errichtung verfügt, dass die in der Familienstiftung anfallenden Erträge auf die Mitglieder der Stiftung verteilt werden. Sie werden als sogenannte Destinatäre bezeichnet, die vom Stiftungsvermögen profitieren.
Gleichermaßen müssen die Organe der Stiftung definiert und ihre Besetzung geregelt werden. Hier liegt es im Ermessen des Stifters die Vorgaben zur Ernennung, Berufung, Aufgabe und Kündigung zu formulieren. Ferner muss auch die Vergütung der Familienmitglieder geregelt werden, die die Stiftungsaufgaben übernehmen.
Warum eine Familienstiftung? Drei einfache Vorteile
Häufig ist das Unternehmen das Lebenswerk des Inhabers. Sowohl nach seinem Ausscheiden als auch seinem Tod möchte er den Wert und die Funktionsfähigkeit des Unternehmens erhalten. Hier bieten Familienstiftungen eine elegante Möglichkeit des Vermögensschutzes.
#1 Familienstreitigkeiten vorbeugen durch Vermögenszusammenhalt
Während die Erben einiger Unternehmer schon mit den Hufen scharren um das Vermögen auszugeben, bieten Familienstiftungen eine Art Vermögensschutz. So erhalten die Familienmitglieder zwar Ausschüttungen und damit Erträge aus dem Vermögen, nicht aber das Vermögen selbst. Dieses gehört der Familienstiftung und kann auf rechtlicher Basis nicht eingeklagt werden.
Das bietet den großen Vorteil, dass es keinerlei rechtliche Auseinandersetzungen über das Vermögen geben kann. Es gehört der Stiftung und wird im Sinne des Stifters verwendet – nicht im Sinne der Erben. Auf diese Art und Weise können Unternehmen zukunftssicher aufgestellt werden.
#2 Schutz vor Gläubigern und Familienmitgliedern
Mit der Hilfe der Erträge des Vermögens aus der Stiftung kann das Familienmitglied einen Teil der Versorgung sicherstellen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen veräußerbaren Anteil oder eine regelmäßig festgeschriebene Einnahme.
Aus diesem Grund können weder Gläubiger noch Angehörige auf das Vermögen zugreifen und es in liquide Mittel umwandeln. Da der Zweck den Vorgaben des Stifters folgt und entsprechend umgesetzt werden muss, ist der Vermögenserhalt und der Vermögensschutz in Familienstiftungen gegeben.
#3 Steuerliche Ausgestaltung eröffnet Optionen
Die Familienstiftung ist weder ein vom Stifter eingerichtetes Steuersparmodell noch lässt es sich als solches konstruieren. Dennoch kann der Betrag, der als Versorgung ausgezahlt wird, steuerlich mindernd gestaltet werden. Üblicherweise wird dieser mit der Kapitalertragssteuer belegt von 25-30%.
Eine Versteuerung zur Erbensteuer bedeutet mindestens einen Satz von 30%, bei größeren Vermögen sogar 50%. Zudem orientiert sich die Versteuerung teilweise auch an dem Verwandtschaftsverhältnis sowie den individuellen Steuermodelle der Familienangehörigen.
Wann macht eine Familienstiftung Sinn für den Unternehmer
Besonders dann, wenn von vorne herein Streitigkeiten in der Familie bekannt sind, gilt es aus der Sicht des Unternehmers vorzubeugen. Rechtliche Auseinandersetzungen können Unternehmen mitunter in die Insolvenz treiben und stellen damit eine elementar große Gefahr für die Mitarbeiter als auch den Substanzwert dar.
Mit der Übertragung des Unternehmens in das Stiftungsvermögen gehört das Vermögen der Stiftung und kann nicht mehr auf die Erben als Geldbestand verteilt werden. Vielmehr ergibt sich hier ein Rechte-Pflichten-Verhältnis der Destinatäre am Vermögen dieses entsprechend zu erhalten und im Zwecke der Satzung zu verwenden.
Kein Vorteil für die Familie, aber für das Unternehmen
Familienstiftungen sind grundsätzlich kein Vehikel, um Vorteile für die Erben zu erwirtschaften. Vielmehr ist es ein Schutzmantel, den der Unternehmer als Stifter um sein Lebenswerk hüllen kann. Erträge daraus werden dennoch an die Destinatäre ausgeschüttet, aber der Zugriff auf das große Kapital bleibt ihnen langfristig verwehrt.
Und da auch keine gemeinnützige Zweckverfolgung obliegt, kann das Unternehmen im Rahmen der Stiftung ganz normal weiter existieren. Hier ist vor allem wichtig, welche Rolle die Stiftung bei der Entscheidung des Unternehmens übernimmt und wie diese Position besetzt wird. Auch hierzu kann der Stifter entsprechende Vorgaben machen.
Die Vorstellung, dass Erben das hart erwirtschaftete Vermögen verprassen, lässt den einen oder anderen Unternehmer unruhig schlafen. Kein Wunder, denn schließlich ist der Wert des Lebenswerkes individuell. Um genau diesen Fall zu vermeiden, bietet sich die Gründung einer Familienstiftung an. So wird der Wert erhalten und der Fortbestand des Unternehmens gesichert.
Wie funktioniert das mit der Familienstiftung?
An dieser Stelle ist es ratsam einen Berater mit der entsprechenden Erfahrung hinzu zu ziehen. Er kennt die Möglichkeiten der Gestaltung, sowohl bei der Übertragung des Vermögens als auch bei der Formulierung der Rechte und Pflichten der Destinatäre.
Dabei sollte die Satzung nach Möglichkeit alle vorhersehbaren Ereignisse abdecken. Ist beispielsweise niemand der Familienmitglieder bereit die Organe der Stiftung zu besetzen, so sollten entsprechende externe Personen wie Anwälte oder befreundete Unternehmen benannt werden und die Vergütung dafür fixiert werden.
Rein rechtlich gibt es hier keine Handhabe gegen den Willen des Stifters zu agieren, sodass der formulierte Zweck entsprechend verfolgt wird. Was dem Zwecke nicht dient, darf gemäß der Satzung auch nicht umgesetzt werden.
Vermögensschutz auf lange Sicht ohne Kündigungsmöglichkeit
Der Charme der Familienstiftung besteht darin, dass das Vermögen für einen sehr langen Zeitraum geschützt ist. Damit allerdings auch der Fiskus seinen Anteil daran erhält wird das Stiftungsvermögen alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer von 30% unterworfen (bei großen Vermögen 50%).
Somit wird das Stiftungsvermögen bei der Einbringung als Schenkung oder Erbe versteuert. Im Anschluss daran erfolgt die nächste Minderung nach 30 Jahren wodurch sich das Stiftungsvermögen sehr langsam aufzehrt. Gegenteilig dazu agiert das Unternehmen weiter operativ und steigert seinen Wert. So ist das Vermögen geschützt und der Fortbestand des Unternehmens gleichermaßen.
Und was passiert, wenn alles endet?
Im Falle einer Aufgabe des Unternehmens oder anderweitiger Einflüsse sollte der Stifter einen Zweck verfügen, dem das Vermögen bei Beendigung oder Schließung der Familienstiftung zugeführt wird. Auch hier ist eine Aufteilung zu gemeinnützigen Zwecken und die Hinterlassenen denkbar. Gleichermaßen kann die Stiftung das Vermögen beispielsweise auch dem Fiskus übertragen.
Hier besteht Gestaltungsfreiheit bei der Errichtung von Stiftungen. Üblicherweise wird so das Erbe mit einer zeitlich verzögerten Wirkung und nur in Teilen ausgezahlt. Häufig wird dies auch an gemeinnützige Zwecke verteilt, wenn sich die Familienmitglieder nicht dazu berufen fühlen die Familienstiftung zu führen.
Familienstiftung – charmante Möglichkeit die Zukunft zu gestalten!
Eine Familienstiftung bietet die Chance das Vermögen des Unternehmens oder auch Wohlhabenden zielgerichtet zu verwenden. So brauchen potenzielle Erben nicht auf das Vermögen zu schielen und sich die Hände zu reiben, sondern werden vielmehr in den Fortbestand des Vermögens eingespannt.
Dabei sollte die Satzung so gestaltet sein, dass die Familienstiftung funktionsfähig ausgestattet wird. Entsprechende Vertretungen in den Organen sind vorzusehen ebenso wie eine Prüfung der Verwendung durch einen externen Dritten, der die Tätigkeiten der Stiftung überwachts und mahnen kann.
Weder für den Unternehmer, noch für das Unternehmen oder auch die Erben ist die Familienstiftung von Nachteil. Vielmehr kann der Stifter zu Lebzeiten regeln, wie der Fortbestand seines Vermächtnisses in der Zukunft organisiert werden soll und vermeidet so langwierige und kostenintensive Streitigkeiten der Erbengemeinschaft.